Ausgezeichnete Schneeverhältnisse führen derzeit zu vollen Pisten in Österreichs Skigebieten. Zudem beginnen die Semesterferien. Doch mit der Zahl der Pistenteilnehmer steigt auch die Gefahr für Unfälle. Verletzte aus rund 50.000 Pistenunfällen müssen jährlich in Krankenhäusern behandelt werden, den Großteil davon machen Kollisionsunfälle aus.

Verhaltensregeln der FIS

Die international gültigen Regeln der FIS (Federation Internationale de Ski) sollen helfen, Unfälle im Alpinsport zu vermeiden. Auch die Gerichte beziehen sich daher auf die zehn Sportregeln der FIS bei der Feststellung des Verschuldens, wenn doch ein Unfall passiert. FIS-Regel 1 bestimmt, dass jeder Pistenteilnehmer sich so verhalten muss, dass er niemand anderen gefährdet. Dazu zählt neben einer rücksichtsvollen und dem eigenen Können angepassten Fahrweise auch die Ausstattung mit geeigneter Skiausrüstung. Das bedeutet zum Beispiel, dass sich im Falle eines Sturzes und einer Kollision auf Grund einer zu locker eingestellten Bindung, der Verursacher nicht auf die mangelhafte Bindungseinstellung berufen kann. Vielmehr hätte er im Gerichtsverfahren nachzuweisen, dass die Skibindung korrekt eingestellt war und ihn somit am Sturz tatsächlich kein Verschulden trifft.

Wer gegen die FIS-Regeln verstößt, handelt grundsätzlich schuldhaft und hat im Falle eines Unfalls, zudem neben Schadenersatzansprüchen (zum Beispiel Schmerzengeld), auch mit strafrechtlichen Folgen (Körperverletzungsdelikte) zu rechnen.

Fahrerflucht und Alkohol auf der Piste

In Österreich begeht im Schnitt jeder fünfte Pistenteilnehmer, der einen Unfall verursacht, Fahrerflucht. Was viele aber nicht wissen: Alleine durch das Im Stich lassen eines Verletzten riskiert man je nach Folgen bereits eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Auch alkoholisierte Pistenteilnehmer stellen für andere Alpinsportler eine besondere Gefahrenquelle dar. Wer sein Fahrverhalten im betrunken Zustand nicht mehr kontrollieren kann und dadurch einen Unfall verursacht, haftet selbstverständlich für die Folgen und hat aufgrund der Schwere des Verstoßes, zudem mit höheren Strafen zu rechnen.

Haftung für Verhalten außerhalb der Piste/Lawinengefahr

Die FIS-Regeln, insbesondere das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme, gelten nicht nur auf der Piste, sondern auch in Funparks und außerhalb des gesicherten Pistenraumes, also etwa beim Tourengehen oder Freeriden. Mit dem Anbringen von Tafeln, etwa einer Lawinenhand, kommt der Pistenhalter der notwendigen Warnpflicht nach. Wer dennoch ins freie Gelände fährt, tut dies auf eigene Verantwortung: Der Pistenhalter kann nicht für allfällige Folgen verantwortlich gemacht werden. Im Falle eines Lawinenabganges wird ein strenger Maßstab an die Sorgfalt des Tourengehers oder Freeriders gelegt. Wer durch sein Verhalten eine besondere Gefahrenquelle für andere Personen oder deren Eigentum schafft, haftet auch für den Eintritt eines entsprechenden Schadens (Ingerenzprinzip). Das bestätigte vor kurzem das Oberlandesgerichtes Innsbruck in einem Urteil: Ein Skifahrer löste eine Lawine aus, indem er die Piste verließ, um auf einer Abkürzung zum Hotel zu gelangen. Für die Folgen, die Beschädigung eines verschütteten Fahrzeuges, hat er aufzukommen.

Nicht vergessen: Helmpflicht für Kinder seit 2010

Seit dem Jahr 2010 gibt es in allen Bundesländern (ausgenommen Tirol und Vorarlberg) eine Helmpflicht für Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen (etwa Schilehrer) sind dafür verantwortlich, dass jüngere Pistenteilnehmer mit der geeigneten Wintersportausrüstung unterwegs sind. Wird etwa die Helmpflicht nicht eingehalten und ein Kind deshalb bei einem Unfall verletzt, kann der Unfallverursacher an das verletzte Kind geleistete Schadenersatzbeträge von den Verantwortlichen, zum Beispiel den Eltern, zurückfordern.

 

 

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